Zweiter Teil: Verfahren
Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen
§ 104 Verkündung und Zustellung des Urteils [1]
(1) 1Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. 2Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen. 3Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
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ZAAAA-73497
1Anm. d. Red.: § 104 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 237) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 837) mit Wirkung v. 1. 4. 2005.