EGAO Artikel 97 § 33

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 33 Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen [1]

(1) § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung sind ab dem in allen Fällen anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung maßgebliche Ereignis nach dem eingetreten ist.

(2) Wurde der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem und vor dem umgesetzt, sind § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ab dem mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung abweichend von § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung innerhalb von zwei Monaten nach dem zu erstatten ist.

(3) § 379 Absatz 2 Nummer 1e bis 1g sowie Absatz 7 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist ab dem in allen Fällen anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung maßgebliche Ereignis nach dem eingetreten ist.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen erstattet dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages jährlich zum 1. Juni, erstmals zum , Bericht über

  1. die Anzahl der im vorangegangen Kalenderjahr beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangenen Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen,

  2. die Fallgestaltungen, deren Prüfung Anlass dafür war,

    1. dem Bundeskabinett im vorangegangenen Kalenderjahr eine Gesetzesinitiative vorzuschlagen,

    2. ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen oder einen im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder im vorangegangenen Kalenderjahr zu erlassen oder zu ändern.

2In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 ist die Fallgestaltung im Bericht abstrakt zu beschreiben.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur zeitnahen Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben von den Absätzen 1 und 2 abweichende Bestimmungen zu treffen.

(6) § 138e Absatz 3 Satz 6 bis 8 und § 138h Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1142) sind in allen bei Inkrafttreten [2] dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden.

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MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 33 Abs. 1 bis 4 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2875) mit Wirkung v. 1. 1. 2020; Abs. 5 angefügt gem. Gesetz v. 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1385) mit Wirkung v. 30. 6. 2020; Abs. 6 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1142) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Tag des Inkrafttretens: .