EGAO Artikel 97 § 14

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 14 Zahlungsverjährung [1]

(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung gelten für alle Ansprüche im Sinne des § 228 Satz 1 der Abgabenordnung, deren Verjährung nach § 229 der Abgabenordnung nach dem beginnt.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so gelten für die Ansprüche weiterhin die bisherigen Vorschriften über Verjährung und Ausschlussfristen. 2Die Verjährung wird jedoch ab nur noch nach den §§ 230 und 231 der Abgabenordnung gehemmt und unterbrochen. 3Auf die nach § 231 Abs. 3 der Abgabenordnung beginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden.

(3) § 229 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2310) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

(4) § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2601) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

(5) § 228 Satz 2 sowie § 231 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung gelten für alle am noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

(6) Die §§ 229 und 230 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung gelten für alle am noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

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MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 14 Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 1993 (BGBl I S. 2310) mit Wirkung v. 30. 12. 1993; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2601) mit Wirkung v. 30. 12. 1999; Abs. 5 angefügt gem. Gesetz v. 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1682) mit Wirkung v. 25. 6. 2017; Abs. 6 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. .