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Investitionszulagen nach §§ 3, 3a InvZulG 1999 für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie den Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich
Gemäß gilt für die Anwendung der §§ 3, 3a InvZulG 1999 i. d. F. der Bekanntmachung v. (BGBl 2002 I S. 4034; BStBl 2002 I S. 1144) Folgendes:
I. Begünstigte Investitionen
1. Gebäude
1 (1) Unter Gebäuden i. S. der §§ 3, 3a InvZulG 1999 sind auch Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und andere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche WG sind, zu verstehen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999). Ohne Bedeutung ist, ob ein im Fördergebiet belegenes Gebäude zum Privatvermögen, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets oder zum Umlaufvermögen gehört.
2 (2) Bei nachträglichen Herstellungsarbeiten und bei Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude und bei der Anschaffung eines vom Veräußerer noch zu modernisierenden Gebäudes kommt eine InvZ nach § 3 InvZulG 1999 nur in Betracht, wenn das Gebäude vor dem fertig gestellt worden ist. Eine InvZ nach § 3a InvZulG 1999 kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn das Gebäude vor dem oder das Baudenkmal (vgl. Rz. 32 bis 34) nach dem und vor dem fertig gestellt worden ist. Diese A...