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Steuerabzug von Vergütungen an im Ausland ansässige Gläubiger für die Herstellung eines Werks im Inland (§ 50a Abs. 7 EStG)
Nach § 50a Abs. 7 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 v. (BStBl 1999 I S. 304) hat der Schuldner einer Vergütung für die Herstellung eines Werks im Inland für Rechnung des im Ausland ansässigen Gläubigers einen Steuerabzug vorzunehmen, soweit die Vergütung nicht bereits dem Steuerabzug nach den Absätzen 1 bis 6 des § 50a EStG unterliegt. Mit Schr. v. - IV C 1 - S 2303 - 196/99 vertritt das BMF zu Einzelfragen dieser Regelung folgende Auffassung:
I. Vergütung für die Herstellung eines Werks im Inland
1. Herstellung eines Werks
Dem Steuerabzug unterliegen Vergütungen für Werkverträge i. S. des § 631 BGB. Dem Steuerabzug unterliegen daher nicht nur Vergütungen aus Bauverträgen, sondern z. B. auch aus Fracht- und Personenbeförderungs-, Geschäftsbesorgungs-, Makler-, Reparatur- und Wartungsverträgen mit Werkvertragselementen. Werklieferungsverträge i. S. des § 651 BGB sind nach ihrer zivilrechtlichen Qualifikation einzuordnen: Danach unterliegen Vergütungen für solche Werklieferungsverträge dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG, bei denen eine nicht vertretbare Sache (Spezialanfertigung) herzustellen und zu liefern ist. Vergütungen aus Werklieferungsverträgen, die auf eine vertretbare Sache gerichtet sind (Serienprodukt), unterliegen nicht dem Steuerabzug nach . Vergütungen für