Bedarfsbewertung; Feststellung des Wertes eines Kommanditanteils
– Substanzwert als Mindestwert des Betriebsvermögens
Leitsatz
Der Substanzwert des Betriebsvermögens im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG stellt auch bei der Bewertung eines Kommanditanteils
nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren den Mindestwert dar.
Für die Bewertung mit dem Substanzwert besteht kein Vorbehalt eines offensichtlich unzutreffenden Ergebnisses (Abgrenzung
zum Anwendungsbereich der R B 199.1 Abs. 6 Satz 2 ErbStR 2011).
Ein niedrigerer gemeiner Wert kann jedenfalls dann nicht aus tatsächlichen Verkäufen ermittelt werden (vgl. R B 11.3 Abs.
1 Satz 2 EStR 2011), wenn der Kommanditanteil erst 2,5 Jahre nach dem Bewertungsstichtag veräußert wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1302 Nr. 23 DStR 2019 S. 1807 Nr. 35 DStR 2023 S. 2208 Nr. 40 DStR 2023 S. 2211 Nr. 40 DStRE 2019 S. 1163 Nr. 18 EFG 2019 S. 1163 Nr. 14 ErbStB 2019 S. 194 Nr. 7 NWB-EV 2019 S. 212 Nr. 6 StB 2019 S. 204 Nr. 7 ZAAAH-16244
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