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NWB Nr. 11 vom Seite 863 Fach 3 Seite 9647

Steuerliche Behandlung von Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Sanktionen

von Ministerialrat a. D. Willy Gerard, Bonn

Die stl. Behandlung der genannten Sanktionen geht auf das Gesetz zur Änderung des EStG und des KStG v. (BStBl I S. 401) zurück. Durch das ÄndG ist der Abzug von Geldstrafen, von sonstigen vermögensrechtlichen Rechtsfolgen mit überwiegendem Strafcharakter sowie von Leistungen zur Erfüllung bestimmter Auflagen und Weisungen ausgeschlossen worden (§ 12 Nr. 4 EStG, § 10 Nr. 3 KStG). Betrieblich oder beruflich veranlaßte Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder sowie Leistungen zur Erfüllung bestimmter Auflagen und Weisungen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind zu nichtabziehbaren BA (WK) erklärt worden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, § 9 Abs. 5 EStG). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf die Beschl. des Großen Senats v. (BStBl 1984 II S. 160 und 166) reagiert, in denen der BFH unter Berufung auf das der Einkommensbesteuerung zugrundeliegende Nettoprinzip gewerblich veranlaßte Geldbußen und Ordnungsgelder in Abweichung von einer langjährigen Rspr. zum Abzug als BA zugelassen hatte.

Die Vorschriften des ÄndG waren ab 1983 anzuwenden und, soweit Steuerbescheide nicht bestandskräftig waren oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, rückwirkend auch für VZ vor 1983 (§ 52 Abs. 1, 3a, 12b und 19a EStG i. d. F. des ÄndG). Dies war verfassungskonform ( BStBl II S. 483).

I. Geldstrafen...