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FG Münster Urteil v. - 5 K 956/16 U

Gesetze: UStG § 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1; UStG § 2 Abs 1 Satz 1

Umsatzsteuer

Unternehmer; Frage der Zurechnung von in Bordellen ausgeführten Prostitutionsumsätzen

Leitsatz

1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es darauf an, ob der Unternehmer als Inhaber eines Bordellbetriebs als Erbringer sämtlicher von Kunden erwarteten Dienstleistungen einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr aufgetreten ist und nicht nur als Zimmervermieter und Gastwirt. Im Streitfall ist der Stpfl. im Rahmen seiner Werbung als Erbringer ebendieser Dienstleistungen aufgetreten. Der Stpfl. hat mit seinen Bordellen jeweils eine organisatorische Struktur geschaffen und unterhalten, die den gewerbsmäßigen Geschlechtsverkehr der dort tätigen Prostituierten fördern sollte. Er ist damit nicht nur als Zimmervermieter aufgetreten, sondern hat als Erbringer eines vollständigen Leistungspaketes den Bordellbesuchern mit Hilfe der dort tätigen Prostituierten die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr verschafft.

2. Die Entscheidung über die Zurechnung der Prostitutionsumsätze hat dabei unter Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu erfolgen.

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 8 Nr. 37
DStRE 2019 S. 1214 Nr. 19
FAAAH-15753

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