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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 07 | Sonderausgaben: Spendenabzug bei vorangegangener Schenkung vom Ehegatten unter einer Auflage

Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung hierfür ist nach einem aktuellen Urteil des BFH, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.

Einen seltenen Ausnahmefall hat der Bundesfinanzhof zum Anlass genommen, die Basics beim Abzug von Spenden als Sonderausgaben zu präzisieren. In seinem aktuellen Urteil äußert sich der X. Senat des BFH in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen des Spendenbegriffs wie etwa der Unentgeltlichkeit, der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung. Man kann daher wohl sagen: Die Entscheidung wird die weitere Rechtsprechung zum Abzug von Spenden als Sonderausgaben maßgeblich beeinflussen.

Im Streitfall hatte der schwerkranke und kurz darauf verstorbene Ehemann seiner Ehefrau 400.000 € in bar geschenkt. Die Ehefrau gab insgesamt 130.000 € davon an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Spendenquittung...