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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 04 | Gemeinnützigkeit: Vereine in Baden-Württemberg profitieren von höherer Grenze für Annehmlichkeiten

Um dem Gebot der Selbstlosigkeit zu genügen, dürfen Mitglieder von gemeinnützigen Vereinen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Dies gilt nach der AEAO nicht, soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Das FinMin Baden-Württemberg hat mitgeteilt, dass rückwirkend zum die hierbei geltende Freigrenze von 40 € auf 60 € erhöht wurde.

Die Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder in Baden-Württemberg ist rückwirkend zum von 40 auf 60 € erhöht worden. Das hat das FinMin Baden-Württemberg kürzlich in einer Pressemitteilung kundgetan. Worum geht es?

Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung oder Unterstützung geschieht nach der Abgabenordnung dann selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden – z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke. Zudem nennt § 55 AO weitere Voraussetzungen. Insbesondere dürfe...