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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 23 | Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung der Miete für einen Messestand

Die Miete für einen Messestand ist nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, wenn ein Unternehmer nur alle drei Jahre auf einer Messe ausstellt. Der Messestand gehöre dann nämlich nicht zu seinem fiktiven Anlagevermögen. Wegen der seltenen Messeteilnahmen könne nicht so getan werden, als wenn der Unternehmer einen Messestand ständig vorhalten müsse. Das letzte Wort hat der BFH.

Die Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer entwickeln sich immer mehr zu einem Dauerbrenner. Oder besser gesagt: Das Thema ist schon längst einer. Jetzt gibt es Neues zu berichten, was die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen angeht – für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. So lautet ja die Formulierung in § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.

Das FG Düsseldorf hat jüngst zugunsten der Steuerzahler entschieden: Die Miete für einen Messestand ist nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, wenn ein Unternehmer nur alle drei Jahre auf einer Messe ausstellt. Der Geschäftszweck der Klägerin bestand in der Herstellung, dem Vertrieb und der Montage von Bauelementen aller Art. Dieser Geschäftszweck erfordert es nicht – so das FG –, an Mess...