Fortgeltung festgestellter Einheitswerte nach der Grundsteuer-Entscheidung des BVerfG
fehlerbeseitigende Wertfortschreibung wegen anderweitiger Schätzung der Jahresrohmiete
Leitsatz
1. Wegen der vom BVerfG angeordneten Fortgeltung der für verfassungswidrig befundenen Normen zur Einheitsbewertung bis zum
sowie bis zu fünf Jahre nach der Verkündung einer spätestens bis zum getroffenen Neuregelung,
längstens bis zum , bleiben die in der Vergangenheit festgestellten Einheitswerte und die darauf beruhende
Grundsteuer weiterhin gültig.
2. Fehler im Sinne von § 22 Abs. 3 BewG ist jede objektive Unrichtigkeit. Eine Fehlerbeseitigung durch Fortschreibung kommt
auch dann in Betracht, wenn dem Finanzamt die tatsächlichen Verhältnisse bekannt waren, es diese Verhältnisse aber rechtlich
unzutreffend beurteilt hat.
3. Eine Fehlerbeseitigung kommt im Falle der Schätzung der Jahresrohmiete in Betracht, wenn das Finanzamt sich über die Schätzungsgrundlagen
wie etwa die tatsächliche Ausstattung und Gestaltung des zu bewertenden Grundstücks geirrt oder aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft
bei seiner Schätzung gehandelt hat.
Fundstelle(n): NWB-EV 2019 S. 214 Nr. 6 YAAAH-15161
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