Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 166 BewG Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
R B 166 ErbStR 2019 und H B 166 ErbStH 2019.
A. Allgemeines (§§ 162, 166 Abs. 1 BewG)
1Die Vorschrift regelt im Rahmen eines Nachbewertungsvorbehalts den Ansatz eines Liquidationswerts am Bewertungsstichtag für die tatsächlich veräußerten oder dauerhaft nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen dienenden Wirtschaftsgüter in den Fällen des § 162 Abs. 3 oder 4 BewG. Die Vorschrift erfasst deshalb nur den Wirtschafteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, nicht jedoch die Betriebswohnungen und den Wohnteil (einschl. dem Altenteiler).
2Der Nachbewertungs- und damit Nachversteuerungsvorbehalt ist in Anlehnung an die in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Bedingungen bei Nachzahlungsvorbehalten infolge zivilrechtlicher Erbregelungen gesetzlich normiert worden. In den Fällen, in denen nach § 162 Abs. 3 und 4 BewG ein Nachbewertungsvorbehalt ausgelöst wird, liegt ein Ereignis vor, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entfaltet. Dies hat eine Änderung des bisher festgestellten Grundbesitzwerts zur Folge, so dass die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nach der sich dann ergebenden Bemessungsgrundlage neu festgesetzt werden muss. Im Falle der Nachbewertung nach...