Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen bei stillgelegten Deponien
Leitsatz
1) Ein Deponiebetreiber ist dem Grunde nach berechtigt, Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen stillgelegter Deponien
zu bilden.
2) In den Nachsorgerückstellungen enthaltene Investitionskosten zur umweltgerechten Wiederherstellung von Deponiegrundstücken
sind von der Rückstellungsbildung nicht ausgeschlossen.
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1266 Nr. 22 BBK-Kurznachricht Nr. 18/2019 S. 859 DStRE 2019 S. 1243 Nr. 20 DStZ 2019 S. 402 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2019 S. 559 TAAAH-14169
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