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NWB Nr. 21 vom Seite 1536

Großer Senat des BFH zum „eigenen Grundbesitz“ bei erweiterter Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Dr. Katrin Dorn

[i]BFH, Beschluss v. 25.9.2018 - GrS 2/16, NWB LAAAH-10787 Mit Beschluss v.  - GrS 2/16 ( NWB LAAAH-10787) hat der Große Senat des BFH entschieden, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Damit hat der Große Senat des BFH den zwischen dem I. und IV. Senat des BFH bestehenden Meinungsstreit über diese Rechtsfrage beendet. Dabei folgt der Große Senat der Auffassung des IV. Senats, der mit Vorlagebeschluss v.  - IV R 26/14 (BStBl 2017 II S. 202) eine Entscheidung des Großen Senats begehrte. Die Beurteilung der Verwaltung und Nutzung „eigenen Grundbesitzes“ i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfolgt danach nicht nach zivilrechtlichen, sondern ertragsteuerlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der sog. Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Überblick über die erweiterte Kürzung für Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG

[i]Ebber, Gewerbesteuer, infoCenter, NWB KAAAB-14433 Für sog. Grundstücksunternehmen enthält die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG eine Begünstigung. Statt einer „einfachen Kürzung“ nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes sieht die Begünstigungsvorschrift auf Antrag eine „erweiterte Kürzung“ um den Teil des Gewerbeertrags vor, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.