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NWB Nr. 7 vom Seite 555 Fach 3 Seite 8479

Änderung des § 34c Abs. 2 EStG bei der Beteiligung an Personenmehrheiten

von Oberamtsrat Michael Baum, Bonn

I. Änderung des § 34c Abs. 2 EStG

Die auf ausländische Einkünfte entfallende ausländische Steuer wird nach näherer Maßgabe des § 34c Abs. 1 EStG bei der ESt-Veranlagung eines unbeschränkt Stpfl. auf die deutsche ESt angerechnet. Statt dieser Anrechnung konnte der Stpfl. bis einschließlich VZ 1991 beantragen, die ausländische Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen (§ 34c Abs. 2 EStG a. F.). Ab dem VZ 1992 ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen (§ 34c Abs. 2 EStG i. d. F. des StÄndG 1992). Diese Änderung hat materielle und formelle Konsequenzen.

II. Materielle Folgen der Änderung

Bis einschließlich VZ 1991 war es unerheblich, ob die ausländischen Einkünfte von einer natürlichen Person allein oder einer Personenmehrheit i. S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO erzielt wurden. Für die Ermittlung der Einkünfte selbst war die ausländische Steuer unerheblich, die Frage eines möglichen Abzugs nach § 34c Abs. 2 EStG stellte sich außerhalb eines evtl. Feststellungsverfahrens erst im Rahmen der ESt-Veranlagung des einzelnen Stpfl. bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte. Erzielte eine Personenmehrheit ausländische Einkünfte, so konnte sich die gesonderte und einheitliche Feststellung darauf beschränken, daß ausländische Steu...