Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
1. Aufl. 2019
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E. Innerstaatliche Steuergestaltungen
1121Über die EU-Vorgaben hinaus will der deutsche Gesetzgeber nach derzeitigem Stand ab dem einen § 138j AO-E einführen, nach dem auch bestimmte innerstaatliche Gestaltungen mitgeteilt werden müssen. Doppelmeldungen in beiden Systemen sind ausgeschlossen, da eine grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. von § 138d Abs. 2 i. V. m. § 138e AO-E nicht als innerstaatliche Gestaltung gilt (§ 138j Abs. 2 Nr. 1 AO-E.) Dadurch wird ein Vorrang der grenzüberschreitenden Steuergestaltung sichergestellt, wenn derselbe Vorgang die Meldepflicht nach den Regeln für innerstaatliche Gestaltungen auslöst.
Im deutschen Umsetzungsentwurf aus Januar 2019 wurde eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Gestaltungen vorgesehen. Im Hinblick auf den politischen Diskurs ist offen, ob eine Mittelungspflicht für innerstaatliche Gestaltungen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erhalten bleibt, noch Abweichungen erfährt, im Rahmen eines gesonderen Gesetzgebungsverfahrens erneut eingebracht wird oder (vorerst) vollständig entfällt.
I. Gemeinsamkeiten mit der grenzüberschreitenden Mitteilungspflicht
1122Konzeptionell greift die innerstaatliche Mitteilungspfli...