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BFH  - VII R 62/18 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO § 119 Abs 3 S 2, AO § 309 Abs 1 S 1

Rechtsfrage

Handelt es sich bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung um einen gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 AO formularmäßig erlassenen Verwaltungsakt, der für seine Wirksamkeit keiner handschriftlichen Unterzeichnung bedarf oder ist diese gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 AO vorrangig schriftlich zu erlassen?

Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Schriftform; Unterschrift

Fundstelle(n):
XAAAH-12980

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