Praxishandbuch für Lohnabrechnungen
2. Aufl. 2019
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X. Besondere Abrechnungsgruppen
1. Geringfügig Beschäftigte
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind eine besondere Gruppe in der Entgeltabrechnung. Oft werden sie auch als Minijobber oder als 450-€-Kräfte bezeichnet. Bis zum durfte das Entgelt für geringfügig Beschäftigte 400 € monatlich nicht übersteigen. Die gesetzlichen Grundlagen finden wir in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
Seit dem liegt die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte bei 450 €. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer mit Eintritt ab . Für die Zeit vom bis waren Übergangsregelungen anzuwenden. Diese finden seit dem keine Anwendung mehr.S. 117
Zum Zeitpunkt der Drucklegung wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte in die parlamentarischen Gremien zur Beratung eingebracht. Eine Beschlussfassung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Der Entwurf ist daher nicht berücksichtigt.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder auch um eine kurzfristige Beschäftigung handeln. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt. Dabei spielt die wöchentliche Arbeitszeit kei...