Kindergeld: Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Leitsatz
1. Aus Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 folgt, dass die Wohnsituation der Großeltern
und der Kindesmutter (fiktiv) in das Inland übertragen wird.
2. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird Kindergeld nur demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
3. Entscheidend ist demgemäß, dass das Kind nach der Rückführung nach Tschechien im Dezember 2017 in den Haushalt der Kindesmutter
aufgenommen wurde.
Tatbestand
Fundstelle(n): ZAAAH-11630
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