Erstattungsberechtigung und Reihenfolge der Anrechnung in Nachzahlungsfällen
Leitsatz
1. Ist bei der Zahlung eines Gesamtschuldners kein abweichender Tilgungswille erkennbar, ist in der Regel anzunehmen, dass
der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte.
2. Etwas anderes gilt bei der Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner.
3. Solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, ist hier aufgrund der zwischen Ehepartnern bestehenden
Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im Allgemeinen davon auszugehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame ESt-Steuerschuld
zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will.
3. Allerdings kommt eine Erstattung von ESt-Vorauszahlungen bei fehlender Tilgungsbestimmung im Regelfall nur hinsichtlich
desjenigen Betrags in Betracht, um den die Vorauszahlungen die Summe der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer
übersteigen. Dies gilt sowohl im Fall der Zusammenveranlagung als auch bei Wahl der Einzelveranlagung (bzw. getrennten Veranlagung)
und folgt aus dem Sicherungszweck der Vorauszahlungen.
4. Stammen die Zahlungen auf die ESt-Vorauszahlungen von Gemeinschaftskonten, die zum Zeitpunkt der Überweisung den Eheleuten
gemeinsam zuzurechnen sind, sind Zahlende der Ehemann und die Ehefrau jeweils zur Hälfte. Sobald das Getrenntleben dem Finanzamt
bekannt wird, sind deshalb die Zahlungen jeweils zur Hälfte dem Ehemann und zur Hälfte der Ehefrau zuzurechnen.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 12 Nr. 30 DStRE 2019 S. 970 Nr. 15 CAAAH-11629
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