Nichteinräumung eines Datenzugriffs, Ermessen, sachfremde Erwägung
Leitsatz
1) Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Nichteinräumung eines
Datenzugriffs bzgl. der von ihm betreuten steuerlichen Mandate ist ermessensfehlerhaft, wenn sie mit einer potentiellen Wiederholungsgefahr
begründet wird.
Die angenommene potentielle Wiederholungsgefahr ist eine sachfremde Erwägung, die mit dem Zweck des Verzögerungsgeldes nicht
vereinbar ist. Berücksichtigt werden dürfen insoweit allein Verzögerungen beim Steuerpflichtigen, nicht aber generalpräventive
Aspekte.
2) Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO ist auch ermessensfehlerhaft, wenn das FA über den Aussetzungsantrag
zur Datenüberlassung noch nicht entschieden hat, ohne Ermessenserwägungen anzustellen, warum auf die Datenanforderung vor
dieser Entscheidung eine weitere belastende Maßnahme wie das Verzögerungsgeld gestützt werden kann.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 12/2019 S. 566 EFG 2019 S. 489 Nr. 7 DAAAH-11176
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