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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 08 | Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz bei Eintrittsberechtigungen für Museen

Eintrittsgelder für Kunstausstellungen unterliegen nach einem aktuellen Urteil auch dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Kunstwerke eigens für die Ausstellung geschaffen wurden. Auch bei temporären Sonder- und Wanderausstellungen handelt es sich um eine begünstigte Kunstsammlung. Keine Rolle spielt es dabei, ob diese komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen und privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber aus einer eigenen Sammlung bestückt werden.

Wir bleiben noch bei der Umsatzsteuer. Wie der Bundesfinanzhof jüngst entschieden hat, unterliegen die Eintrittsgelder für Kunstausstellungen auch dann dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, wenn die Kunstwerke eigens für die Ausstellung geschaffen und später vernichtet wurden. – Das hört sich merkwürdig an. Was gemeint ist, wird klar, wenn wir uns den Sachverhalt ansehen.

Ein Unternehmen veranstaltete während der Wintermonate themenbezogene Ausstellungen mit Eisskulpturen . Diese wurden von internationalen Künstlern eigens für die Ausstellungen geschaffen. Die Eisskulpturen wurden später – wie der BFH es in seiner Pressemitteilung ausdrückt – „witterungsbedingt zerstört”. Auf gut Deutsch: Als es wärmer wurd...