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Track 11 | Bilanzierung: Aktivierung von Forderungen eines privaten Arbeitsvermittlers aus Vermittlungsgutscheinen
Das FG Berlin-Brandenburg hatte zu entscheiden, wann die Forderung eines privaten Arbeitsvermittlers aus Vermittlungsgutscheinen der Agentur für Arbeit zu aktivieren ist, wenn einem Arbeitslosen ein Job vermittelt wird. Ist das Vermittlungshonorar je zur Hälfte nach sechswöchigem und sechsmonatigem Bestehen des vermittelten Arbeitsverhältnisses fällig, so liegen aufschiebend bedingte Ansprüche vor. Diese sind vor dem Eintritt der jeweiligen Bedingung nicht zu aktivieren.
Wie der Zufall es will, gibt es auch zur Bilanzierung von Vermittlungsprovisionen Neues zu berichten. Das FG Berlin-Brandenburg musste die Frage beantworten: Wann sind die Forderungen eines privaten Arbeitsvermittlers aus der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen zu aktivieren? Und zwar dann, wenn ein Arbeitsloser vermittelt wird, der über einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit verfügt?
Die Finanzrichter aus Cottbus haben rechtskräftig entschieden: Wirtschaftlich betrachtet hat der private Arbeitsvermittler in diesen Fällen ausschließlich einen Anspruch gegen die Agentur für Arbeit. Eine Aktivierung der Provision gegenüber dem vermittelten Arbeitslosen ist daher nicht möglich. Ist das Vermittlungshonorar ...