Wirksame Stellung eines Antrags auf Ablaufhemmung
nach § 171 Abs. 3 AO ohne zeitgleiche oder im Zusammenhang stehende
Abgabe einer Steuererklärung
Leitsatz
1. Der Wortlaut des § 171 Abs.
3 AO enthält keine Einschränkung dahin, dass ein isolierter Antrag
auf Steuerfestsetzung im Sinn von § 171 Abs. 3 AO generell ausgeschlossen ist,
wenn der Antragsteller oder sein Vollmachtgeber kraft Gesetzes verpflichtet
ist, eine Steuererklärung abzugeben.
2. Der Antrag nach § 171 Abs.
3 AO verliert seine rechtliche Bedeutung oder Wirksamkeit nicht
dadurch, dass die Bevollmächtigte dem Finanzamt einräumt oder gar
nahelegt, den Antrag nicht sofort zu bearbeiten, sondern „bis auf
weiteres zurückzustellen“. Die Formulierung, dass die Bearbeitung
des Antrags zurückgestellt werden „kann“, ist nicht gleichbedeutend
mit der Formulierung, dass ihn das Finanzamt noch nicht bearbeiten
soll. Ebenso wenig beinhaltet dies die Aussage, dass der Antrag
noch nicht bearbeitet werden kann. Es wird vielmehr in das Belieben
und die freie Entscheidung des Finanzamts gestellt, ob zu dem Antrag
sofort Stellung genommen oder dieser erst später bearbeitet wird.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 664 Nr. 9 DAAAH-10567
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