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Zur Antragsbefugnis bei einer atypisch stillen Gesellschaft
- (BStBl 1998 II S. 401) -
I. Sachverhalt
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin, eine AG, schloß 1990 mit den Antragstellern (ASt) zu 1-25 jeweils einen Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft. Im Anschluß an eine bei der AG und atypisch stille Gesellschafter durchgeführten Außenprüfung verneinte das FA die Voraussetzungen für eine einheitliche Feststellung der gewerblichen Einkünfte. Die Jahresergebnisse seien ausschließlich der AG zuzurechnen. Es erließ 1996 gegenüber den ASt und der AG für die Streitjahre 1990-1995 jeweils gesondert bekanntgegebene, negative Feststellungsbescheide, in denen es die für 1990-1993 ergangenen Feststellungsbescheide nach § 164 Abs. 2 AO aufhob und die beantragten einheitlichen Gewinnfeststellungen für 1994 und 1995 ablehnte. Gegen die Bescheide legte die AG und atypisch stille Gesellschafter, u. a. der ASt zu 12, sowie die AG selbst Einspruch ein und beantragten den Vollzug in der Weise auszusetzen, daß die erklärten Gewinn-/Verlustanteile sowie die sonstigen Besteuerungsgrundlagen den atypisch stillen Gesellschaftern zugerechnet würden. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden. FA und FG...