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NWB Nr. 5 vom Seite 251 Fach 2 Seite 6925

Die Üblichkeit als Kriterium für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen

von Richter am Finanzgericht Dr. Peter Bilsdorfer, Saarbrücken

Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet ”üblich” so viel wie den allgemeinen Gewohnheiten entsprechend, immer wieder vorkommend. Dem Begriff haftet also ein statistisches Moment an: Üblich ist das, was von einer relevanten Mehrheit praktiziert wird. Angemessenheit bedeutet demgegenüber etwas anderes. So kann eine Reaktion auf ein bestimmtes Verhalten zwar angemessen, also den gegebenen Umständen entsprechend oder passend sein, aber gleichwohl nicht üblich sein. Umgekehrt kann eine übliche Reaktion sehr wohl unangemessen sein (vgl. näher Bilsdorfer, Der steuerliche Fremdvergleich bei Vereinbarungen unter nahestehenden Personen, Bielefeld 1996, S. 21 f.).

Im juristischen Bereich findet sich der Begriff der ”Üblichkeit” in einer Vielzahl von Rechtsnormen wieder (etwa §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB). Auch das Steuerrecht greift in vielen Vorschriften darauf zurück. Erwähnt seien hier beispielhaft die Regelungen in § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG (”ortsübliche Marktmiete”) oder § 8a Abs. 1 Nr. 2 KStG (”bankübliche Geschäfte”). Der Üblichkeitsvergleich ist dabei Teil des sog. Fremdvergleichs, also der Frage danach, wie fremde Dritte unter ansonsten gleichen Umständen sich verhalten hätten. Der Fremdvergleich und mit ihm das Abstellen...