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Einschränkung der Stundung
1. Systematische Einordnung der Stundung
Die Stundung als fälligkeitsverschiebende Ermessensentscheidung im Rahmen des Erhebungsverfahrens ist zu unterscheiden von dem Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO, der lediglich die einstweilige Abstandnahme von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zum Gegenstand hat und somit grundsätzlich den Anfall von Säumniszuschlägen nach § 240 AO nicht ausschließt. Zwar ist der Vollstreckungsaufschub nicht an die engen Tatbestandsvoraussetzungen einer Stundung geknüpft, es lassen sich jedoch ähnliche Voraussetzungen für beide Entscheidungen im Hinblick auf die Unbilligkeit einer unmittelbaren und unverzüglichen Beitreibung des Steueranspruchs erkennen. Beide Entscheidungen erfordern eine unmittelbare Existenzgefährdung durch fälligkeitsentsprechende Einziehung. Ebenso ist ein Ermessensgebrauch der FinVerw nach § 5 AO im Hinblick auf den Sinn und Zweck der zugrundeliegenden Norm geboten.
Abzugrenzen ist die Stundung von der Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beziehungsweise § 69 FGO hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsaktes. Die letztgenannte Maßnahme ist im einzelnen nur dann gerechtfertigt, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigke...