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Änderung der AO und des EGAO durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG)
Das StMBG v. enthält zahlreiche Änderungen der AO, deren Notwendigkeit sich seit ihrer letzten umfassenden Änderung durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 erwiesen hat. Bei dieser Gelegenheit hat der Gesetzgeber auch eine Reihe von redaktionellen Änderungen vorgenommen.
I. Örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer (§ 21 AO)
Die bisherige Zuständigkeits-Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 2 AO reichte nicht aus, um die stl. Erfassung der Inlandsumsätze ausländ. Unternehmer, insbesondere in den Fällen der sog. Versandhandelsregelung des § 3c UStG sowie der Personenbeförderungen mit Omnibussen sicherzustellen. In diesen Fällen kann regelmäßig nicht festgestellt werden, wo die Inlandsumsätze des Unternehmers ganz oder vorwiegend bewirkt werden.
Der in § 21 Abs. 1 AO neu eingefügte Satz 3 ermächtigt das BMF, die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung aller Umsätze, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland bewirkt, durch Rechtsverordnung einem FA für das gesamte Bundesgebiet (d. h. über Ländergrenzen hinweg) zu übertragen. § 27 AO bleibt unberührt. Im Wege der Zuständigkeitsvereinbarung kann deshalb auf Antrag des Unternehmers die Zuständigkeit einem anderen FA übertragen ...