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NWB Nr. 39 vom Seite 3635 Fach 2 Seite 6029

Die steuerliche Behandlung sog. Übergabeverträge

von Dr. jur. Roman Seer, Wiss. Assistent, Köln

I. Der Vertragstypus des Übergabevertrages nach Zivilrecht

Vereinbarungen, in denen Eltern ihr Vermögen, insbesondere ihren Betrieb oder ihren privaten Grundbesitz, mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge auf einen oder mehrere Abkömmlinge übertragen, werden im Zivilrecht als Übergabeverträge bezeichnet. Kennzeichnend für diesen Vertragstypus ist es, daß die Eltern in dem Vertrag für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt und für die außer dem Übernehmer noch vorhandenen weiteren Abkömmlinge Ausgleichszahlungen ausbedingen (vgl. bereits RG v. , RGZ 118, S. 17). Solche Vereinbarungen sind als Hofübergabeverträge vor allem in der Landwirtschaft gebräuchlich, wo sie als Altenteil oder Leibgedinge bezeichnet werden (dazu Art. 96 EGBGB i. V. mit den landesrechtlichen Vorschriften). Der Typus des Übergabevertrages beschränkt sich aber nicht auf das landwirtschaftliche Vermögen; vielmehr unterfallen ihm auch die Übergabe von städtischem und gewerblich genutztem Grundbesitz (s. BGHZ 53, S. 41; NJW S. 2568). Heute wird allgemein zum Übergabevertragstypus folgende Konstellation gerechnet: Der Übergeber überträgt schon zu Lebzeiten sein Vermögen () oder Vermögensteile (z. B. ein Unternehmen, Grundstück) an den Übernehmer und läßt sich dafür Leistungen für seinen Unterhalt versprechen oder verpflichtet den bevorzugten Übernehmer, an den weichenden gesetzlichen Erben oder einen Dritten eine Abfindung zu zahlen (Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 3. Aufl., München 1989, § 37 VIII, S. 669; ausführlich Olzen, Die vorweggenommene Erbfolge, Paderborn/München u. a. 1984, S. 22 ff.). Bei den Übergabeverträgen handelt es sich mithin jeweils um einen Generationenvertrag, durch den der Übergeber wesentliche Teile seines Vermögens zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge auf Abkömmlinge oder andere Personen der nächsten Generation überträgt. Sein Wesenszug besteht in dem Nachrücken der nächsten Generation in eine die Existenz - wenigstens teilweise - begründende Wirtschaftseinheit, wobei die Versorgungsinteressen des Übergebers und ggf. weichender Geschwister angemessen berücksichtigt werden (