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FG Köln Urteil v. - 4 K 278/18 EFG 2019 S. 474 Nr. 6

Gesetze: AO § 80 Abs 7; StBerG § 2 Satz 1; StBerG § 3 Nr 3; StBerG i.d.F. vom 23.6.2017 § 3a Abs 1, Abs 2; StBerG § 32 Abs 3 Satz 1 ; AEUV Art 56, 57; FGO § 41 Abs 1, Abs 2

Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung/Steuerberatungsgesetz

Feststellungsklage, Anfechtungsklage, geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, Zurückweisung eines im EU-Ausland niedergelassenen Bevollmächtigten

Leitsatz

1) Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage, die zeitgleich mit einer Anfechtungsklage erhoben wird, ist wegen fehlendem Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

2) Ein im EU-Ausland niedergelassener Bevollmächtigter ist gemäß § 80 Abs. 7 AO zurückzuweisen, wenn er den Nachweis über seine Berufsqualifikation i.S.v. § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 StBerG sowie den Nachweis, dass er seinen Beruf im Staat der Niederlassung mindestens ein Jahr i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 StBerG ausgeübt hat, nicht erbracht hat und auch nicht in das elektronische Verzeichnis nach § 3 Buchst. b Abs. 1 StBerG eingetragen ist.

3) Eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen kann selbst für den Fall, dass § 3a StBerG aus europarechtlichen Gründen nicht anwendbar wäre, nicht aus der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56, 57 AEUV abgeleitet werden, weil auch in diesem Fall die Vorgaben für eine grenzüberschreitende Hilfeleistung zu beachten wären.

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 474 Nr. 6
ZAAAH-08786

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