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Die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten im Ausland
I. Grundsätzliche Bedeutung der Bekanntgabe von Verwaltungsakten
Neben der inhaltlichen Bestimmtheit (§§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 AO) ist die wirksame Bekanntgabe die notwendige Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit eines Verwaltungsakts; ohne wirksame Bekanntgabe ist der Verwaltungsakt nichtig, d. h. er entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl. § 124 Abs. 3 AO). Ein Verwaltungsakt ist nach § 122 Abs. 1 AO demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (Bekanntgabeadressat, Destinatär). Er wird gegenüber diesem in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird (§ 124 Abs. 1 AO) - und zwar mit dem Inhalt des bekanntgegebenen Verwaltungsakts (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO). Die wirksame Bekanntgabe ist schließlich entscheidend für den Lauf der Rechtsbehelfsfrist. Nach § 355 Abs. 1 AO sind Rechtsbehelfe (Einspruch/Beschwerde) gegen einen Verwaltungsakt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.
Die Bekanntgabeproblematik ist eines der schwierigsten Themen der AO. Ihre Bedeutung spiegelt sich in einer umfangreichen FG-Rechtsprechung wider; die Finanzverwaltung hat die für die Praxis wichtigsten Fragen im BMF-Bekanntgabeerlaß v. (BStBl I S. 458), der durch Erlaß v. (BStBl I S. 398; NWB DokStErl F. 2A §§ 118-133 AO Rz. 2...