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NWB Nr. 35 vom Seite 2735 Fach 2 Seite 5889

Pfändung von Geldleistungen durch das Finanzamt

von Steueroberamtsrat B. Kowalewsky, Köln

I. Vorbereitung der Vollstreckung

Das FA kann Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§§ 249 Abs. 1 und 251 Abs. 1 AO). Die Vollstreckung darf aber erst eingeleitet werden, wenn die geschuldete Leistung fällig, der Vollstreckungsschuldner durch Leistungsgebot zur Zahlung aufgefordert worden und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm aufgrund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht (§ 254 Abs. 1 AO). Vor Einleitung der Vollstreckung soll der Stpfl. aber noch in der Regel mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden (§ 259 AO). Die FÄ unterlassen die Mahnung nur dann, wenn zu erwarten ist, daß der Stpfl. hierauf ohnehin nicht reagieren würde oder der Vollstreckungserfolg vereitelt werden könnte. Nach erfolgloser Mahnung hat die Vollstreckungsstelle aufgrund der ihr von der Finanzkasse zugeleiteten Rückstandsanzeige zu prüfen, ob sie unverzüglich Vollstreckungsmaßnahmen einleiten soll. Die Vollstreckungsanweisung (VollstrA) ordnet nicht...