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NWB Nr. 33 vom Seite 2561 Fach 2 Seite 5701

Bekanntgabe und Adressierung von Steuerverwaltungsakten

von Richter am FG Dr. Friedrich E. Harenberg, Gräfelfing

Für die Wirksamkeit von Steuerbescheiden und anderen Steuerverwaltungsakten ist neben ihrer inhaltlichen Bestimmtheit (§ 119 Abs. 1 AO) von entscheidender Bedeutung, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird. Die Bekanntgabe (Adressierung) eines Verwaltungsaktes i. S. von §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 AO ist ein Rechtsbegriff, der nicht identisch ist mit der technischen Übermittlung des Verwaltungsaktes an eine bestimmte Person (vgl. dazu Harenberg, NWB F. 2 S. 4885).

Wegen der großen Bedeutung, die die richtige Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Besteuerungsverfahren einnimmt, ist die FinVerw bereits mit /82 für diese Problematik sensibilisiert worden. Dieses Schr. wurde am (BStBl I S. 458; vgl. dazu Harenberg, a. a. O.) grundlegend überarbeitet. Nunmehr ist der dritte Bekanntgabe-Erlaß v. (BStBl I S. 398) erschienen. Er enthält keine grundlegenden Änderungen zu den vorangegangenen Schr. Die bisherigen Anweisungen werden durch neuere Rspr.-Hinweise belegt. Einzelne Problembereiche sind darüber hinaus ergänzt und nunmehr klarer gefaßt worden. Im folgenden werden dazu die wichtigsten Einzelprobleme dargestellt.

I. Üb...