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Online-Beitrag vom

Änderung wegen einer verdeckten Einlage nach § 32a KStG

Steuerbescheid des Gesellschafters muss tatsächlich geändert worden sein

Jens Intemann

Die Änderungsnorm des § 32a Abs. 2 KStG greift nur ein, wenn der Steuerbescheid des Gesellschafters tatsächlich wegen der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage geändert wird. Erfolgt die Änderung des Steuerbescheids des Gesellschafters aus anderen Gründen, scheidet eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids nach § 32a Abs. 2 KStG aus ( NWB BAAAH-07355).

I. Änderung des Steuerbescheids eines Gesellschafters

Das Finanzamt ermittelte bei einer Steuerfahndungsprüfung, dass bei einem Einzelunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen fungierte, diverse „Schwarzeinnahmen“ nicht in der Gewinnermittlung erfasst worden waren. Die Einkommensteuerbescheide wurden für die Streitjahre 1999 bis 2005 wegen der nichterfassten „Schwarzeinnahmen“ geändert. Anschließend wurde die Änderung der (bestandskräftigen) Körperschaftsteuerbescheide der Betriebs-GmbH mit der Begründung beantragt, dass die „Schwarzeinnahmen“ dazu verwendet worden seien, „Schwarzlöhne“ bei der Betriebs-GmbH zu bezahlen. Insoweit lägen verdeckte Einlagen in die Betriebs-GmbH vor, so dass die Körperschaftsteuerbescheide und die Bescheide nach § 47 KStG (bis 2001) bzw. nach § 27 KStG (ab 200...