Verschiedene Tätigkeitsbereiche als Teilbetriebe einer Arztpraxis
Leitsatz
1. Im Hinblick auf die Eigenart der selbstständigen Arbeit, insbesondere das Abstellen auf die persönliche Betätigung, kann
bei Teilen einer freiberuflichen Praxis die erforderliche Selbstständigkeit nur dann angenommen werden, wenn sich die freiberufliche
Arbeit entweder auf wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten in den Teilpraxen mit zugehörigen unterschiedlichen Kunden-(Patienten-)kreisen
erstreckt (1. Fallgruppe), oder bei gleichartiger Tätigkeit in den Teilpraxen in voneinander getrennten örtlich abgegrenzten
Bereichen ausgeübt wird (2. Fallgruppe).
2. Ob die wesensmäßig verschiedenen ärztlichen Tätigkeitsbereiche „Praxis für Allgemeinmedizin” und „Prüf-arzttätigkeit für
Medikamentenstudien” eine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit aufweisen, so dass die Veräußerung der Praxis für
Allgemeinmedizin eine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung darstellt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
3. Im Streitfall wurde die Selbstständigkeit verneint, weil für die beiden Tätigkeitsbereiche weder getrennte Gewinnermittlungen
erstellt worden sind noch sonstige Umstände wie z.B. eine räumliche Trennung oder der Einsatz besonderen Personals die organisatorische
Selbstständigkeit hinreichend verdeutlicht haben.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 615 Nr. 8 KÖSDI 2019 S. 21261 Nr. 6 MAAAH-08371
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