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StuB Nr. 5 vom Seite 177

Das zur Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet

Eine kritische Würdigung

StB Benno L'habitant

Ab dem sind die neuen Regelungen zu den besonderen Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes (§ 22f UStG) und zur Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (§ 25e UStG) – eingeführt durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (UStAVermG) – in Kraft. Gleichwohl ergeben sich noch bedeutende Rechtsfragen, was durchaus bemerkenswert ist, weil die Aufzeichnungen gem. Art. 20 Abs. 3 UStAVermG bereits ab dem zu führen sind und lediglich die Haftungsnorm nach § 25e UStG gem. § 27 Abs. 25 Satz 4 UStG hinsichtlich unternehmerischen Marktplatzverkäufern, die im Inland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, ab dem , und hinsichtlich unternehmerischen Marktplatzverkäufern, die im Drittland ansässig sind, ab dem Anwendung findet. So ist derzeit noch nicht einmal der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Neuregelungen fest umrissen. Darüber hinaus ergeben sich weitere spezifische Rechtsfragen, z. B., was für Zwecke der Aufzeichnungspflicht gem. § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG unter Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes zu v...