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Zur Drittwirkung der Steuerfestsetzung
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Die Wirkung einer Steuerfestsetzung im allgemeinen
Das Steuerschuldverhältnis entsteht durch Tatbestandsverwirklichung zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner (§ 38 AO). Nach § 85 AO haben die FinBeh die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Ihren Auftrag erfüllen sie, indem sie insbes. Besteuerungsverfahren einleiten und durchführen (§§ 86, 88, 92 AO). Das Steuerfestsetzungsverfahren schließt sich an die Ermittlung des Sachverhalts an und entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis besteht. Besteht ein Steueranspruch, so ist die Steuer durch Bescheid festzusetzen. Die formelle Festsetzung der Steuer durch Bescheid bildet die Grundlage für die Erfüllung abgabenrechtlicher Ansprüche. Erst die Steuerfestsetzung bietet die Möglichkeit der Anfechtung.
Eine Steuerfestsetzung wirkt nach § 124 AO gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt ist; das ist i. d. R. der Steuerschuldner. Für die Wirksamkeit ist die Bekanntgabe notwendige Voraussetzung ( BStBl II S. 832). Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so kön...