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BFH  - I R 4/19 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: KStG § 8c Abs 1, GewStG § 10a S 10, BewG § 11 Abs 2 S 2

Rechtsfrage

1. Sind stille Reserven i.S. des § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom vorrangig unter Berücksichtigung eines Kaufpreises zu ermitteln oder hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, die stillen Reserven stattdessen anhand einer Unternehmensbewertung zu ermitteln?

2. Das Verfahren I R 76/16 war durch Beschluss vom bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8c KStG (längstens bis ) ausgesetzt.

3. Das Verfahren I R 4/19 (I R 76/16) wurde durch Beschluss vom bis zur Entscheidung des BVerfG über das mit eingeleitete Normenkontrollverfahren () zur Verfassungsmäßigkeit des § 8c Satz 2 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ausgesetzt.

Beschränkung; Beteiligungserwerb; Körperschaftsteuer; Stille Reserven; Verlustabzug; Wahlrecht; Wertermittlung

Fundstelle(n):
HAAAH-07995

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