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Säumniszuschläge
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Vorbemerkungen
1. Rechtsnatur
Die Säumniszuschläge rechnen zu den sog. Ungehorsamsfolgen. Sie sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur pünktlichen Zahlung anhalten soll. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergibt sich zwar - ebenso wie auf Steuern - aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO), dennoch sind Säumniszuschläge keine Steuern i. S. der AO, sondern - wie Verspätungszuschläge (vgl. hierzu ausführlich Domann, NWB F. 2 S. 4979 ff.), Zinsen, Zwangsgelder und Kosten - steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 3 AO, AEAO zu § 3 Nr. 2). Die Bestimmungen des Dritten bis Sechsten Abschnitts des Vierten Teils der AO (Festsetzung, Außenprüfung usw., §§ 155 bis 217 AO) gelten daher für die Säumniszuschläge nur insoweit, wie dies im Gesetz ausdrücklich erwähnt ist (§ 1 Abs. 3 AO, AEAO zu § 1 Nr. 3). So gilt bspw. die Ermächtigung für den BMF zum Erlaß von Kleinbetragsregelungen und Abrundungsvorschriften gem. § 156 AO auch für die Säumniszuschläge.
Die Erhebung von Säumniszuschlägen widerspricht nicht dem GG ( BStBl 1974 II S. 279 mit Hinweisen auf frühere Rspr.; ).
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Das R...