1) Der Verlust aus dem Ausfall eines Darlehens, das einem befreundeten, sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindenden
Freiberufler gewährt wurde, kann bei den Einkünften des Stpfl. aus selbständiger Tätigkeit nicht berücksichtigt werden, wenn
eine betriebliche Veranlassung der Darlehensgewährung nicht gegeben ist.
2) Der Verlust aus dem Ausfall eines Darlehens ist erst in dem Veranlagungszeitraum bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
zu berücksichtigen, in dem der Forderungsausfall endgültig feststeht. Dies ist regelmäßig erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Schuldners der Fall.
Fundstelle(n): BB 2019 S. 406 Nr. 8 BBK-Kurznachricht Nr. 10/2019 S. 449 DStR 2019 S. 6 Nr. 31 DStRE 2019 S. 1117 Nr. 18 StB 2019 S. 82 Nr. 4 UAAAH-07729
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