Werbungskostenabzug bei überquotaler Ausgabentragung, Ausgleichsanspruch, Abwicklungsgesellschaft, Durchsetzungssperre
Leitsatz
1) Übernimmt ein Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ohne ausdrückliche Vereinbarung einen höheren
Anteil an gemeinschaftlichen Aufwendungen, als es seiner Quote entspricht, steht ihm grundsätzlich ein Ausgleichanspruch zu,
so dass eine überquotale Ausgabenzurechnung nicht erfolgen kann.
2) Der überquotale Kostenanteil kann dem Beteiligten nur dann allein als Werbungskosten zugerechnet werden, wenn kein durchsetzbarer
Ausgleichsanspruch besteht und den Mitbeteiligten auch nichts i.S. von § 12 Nr. 2 EStG zugewendet wird.
3) Bei einer Gesellschaft im Abwicklungsstadium können die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche
gegen die Gesellschaft und die (Erstattungs-)Ansprüche gegen die Mitgesellschafter grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend
gemacht werden, sog. Durchsetzungssperre. Ein überquotal getragener Kostenanteil kann aber auch in diesem Fall nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden, wenn schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass der Gesellschafter
einen bestimmten Betrag von seinem Mitgesellschafter verlangen kann.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 7 Nr. 32 DStRE 2019 S. 992 Nr. 16 KÖSDI 2019 S. 21385 Nr. 9 KAAAH-07728
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