keine Verpflichtung zur Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke an steuerlich unzuverlässigen Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Steuerpflichtige, die ernsthaft erklären, ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen,
haben mittelbar aus § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG einen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke. Dies
gilt allerdings nicht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige eine ihm zugeteilte Steuernummer
für Umsatzsteuerzwecke in betrügerischer Weise verwenden wird.
2. Steuerlich unzuverlässigen Steuerpflichtigen kann die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke versagt werden,
um ihnen so den Marktzugang zu erschweren und damit die Verkürzung von Umsatzsteuer zurückzudrängen. Dagegen bestehen keine
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 11/2019 S. 500 DStR 2019 S. 6 Nr. 24 DStRE 2019 S. 1084 Nr. 17 EFG 2019 S. 397 Nr. 5 TAAAH-07712
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