Keine Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für unwesentliche Beträge, die der Höhe nach den für geringwertige
Wirtschaftsgüter in § 6 Abs. 2 EStG vorgesehenen Grenzbetrag nicht überschreiten
Leitsatz
1. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG besteht ein abschließendes Aktivierungsgebot
für aktive Rechnungsabgrenzungsposten, der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht (vgl. ). Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung
außer Betracht zu lassen (vgl. ).
2. In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine aktive Rechnungsabgrenzung verzichtet werden. Bei der Frage, wann
ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, folgt der Senat den Überlegungen des X. Senats des ) und orientiert sich ebenso an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter; im Streitjahr
2014: 410 EUR).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1138 Nr. 20 BBK-Kurznachricht Nr. 5/2019 S. 201 EFG 2019 S. 414 Nr. 6 EStB 2019 S. 284 Nr. 7 KÖSDI 2019 S. 21260 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2019 S. 445 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2019 S. 372 b&b 2019 S. 11 Nr. 5 YAAAH-07706
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