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Der Rechtsschutz des Vollstreckungsschuldners
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Die außergerichtlichen Rechtsbehelfe der AO und die gerichtlichen Rechtsbehelfe der FGO sind auch gegen Maßnahmen im steuerlichen Vollstreckungsverfahren gegeben. Wie sich aus § 347 Abs. 1 Nr. 2 AO und aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ergibt, ist die Rechtsschutzgewährung unabhängig davon, ob die Finanzbehörde Steuerverwaltungsakte vollstreckt oder ob ihr - auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung - die Vollstreckung auch nichtsteuerlicher Ansprüche übertragen ist. Letzteres ist vor allem für die Hauptzollämter von Bedeutung, denen die Vollstreckung aller öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen ist, für die nicht eine besondere Vollstreckungsbehörde bestimmt ist (§ 4 Buchst. b VwVG).
I. Anfechtbare Maßnahmen
Mit Einspruch bzw. Beschwerde anfechtbar sind nur Verwaltungsakte (vgl. § 348 bzw. 349 AO); u. U. kommt aber bei anderen Maßnahmen Rechtsschutz in Form einer Feststellungsklage, einer allgemeinen Leistungsklage oder einer vorbeugenden Unterlassungsklage in Betracht (zur letztgenannten Klageart vgl. BStBl II S. 297). Die Zulässigkeit dieser Klagen hängt von ein...BStBl II S. 702