Berichtigung nach § 129 AO - Auslegung dieser Vorschrift bei elektronisch übermittelter Steuererklärung und Gewinnermittlung
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Ist § 129 AO dahingehend auszulegen, dass bei elektronisch übermittelten Steuererklärungen und Gewinnermittlungen, bei denen keine eigene Erfassung durch das Finanzamt stattfindet, das Finanzamt sich die Sachverhaltsermittlung und damit etwaige Fehler zu Eigen macht?
Liegt bei der Nichtausfüllung einzelner Felder einer Steuererklärung ein grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor oder handelt es sich um einen „mechanischen“ Fehler?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
WAAAH-07468