BFH Beschluss v. - XI B 103/17

Zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow

Leitsatz

1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil Bastova vom C-432/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913) und des , BFHE 259, 175, UR 2017, 956) geklärt, dass ein „Umsatz gegen Entgelt“ das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Geldleistung voraussetzt.

2. NV: Wird für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt und erhalten nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird.

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Instanzenzug:

Tatbestand

I.

1 Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war im Jahr 2009 (Streitjahr) als Werbeveranstalter unternehmerisch tätig. Er nahm an einer Fernsehshow teil, die im Streitjahr aufgezeichnet wurde und bei der aus einer Reihe von Teilnehmern insgesamt zwölf Kandidaten in ein Haus einzogen und durch Ausscheidungsspiele der Gewinner der Show ermittelt wurde. Nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Produzenten hatte sich der Kläger zur Vorbereitung des Projektes wie z.B. für Foto-Shootings, Interviews, Ausfüllen von Fragebögen oder für Pressetermine bereitzuhalten und er übertrug sämtliche Rechte an Bild- und Tonaufnahmen. Einen Anspruch auf Einzug in das Haus hatte der Kläger nicht, die zwölf Kandidaten wurden vielmehr nach eigenem Ermessen des Produzenten bestimmt. Nach einem etwaigen Einzug des Klägers sollte dessen Teilnahme an dem Projekt enden, wenn er das Haus entweder freiwillig verlässt, es nach Ausgang eines der Ausscheidungsspiele verlassen muss oder mit dem Ende des Projekts. Mit seinem Einzug in das Haus erhielt der Kläger die Chance auf einen „Projektgewinn“ von ... €; ab dem Tag des Einzugs sollten pro Woche eine „Aufwandspauschale“ von ... € sowie ... € als pauschalierter Ersatz für Schäden wie für die Abnutzung der Kleidung gezahlt werden.

2 Der Kläger gewann die Show und erhielt im Streitjahr neben dem Projektgewinn „Wochenpauschalen“ für sieben Wochen, d.h. insgesamt ... €.

3 Entgegen dem Kläger war der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) der Auffassung, der Kläger habe mit der Teilnahme an der Filmproduktion und der damit verbundenen Überlassung von Rechten eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung erbracht. Das FA unterwarf den sich aus dem Bruttobetrag von ... € ergebenden Nettobetrag dem ermäßigten Steuersatz und erließ am für das Streitjahr einen entsprechenden Änderungsbescheid über Umsatzsteuer. Den Einspruch des Klägers wies es mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück.

4 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der Kläger habe lediglich die Chance auf den Projektgewinn gehabt und auch die Zahlung der „Aufwandsentschädigungen“ habe auf Unwägbarkeiten beruht; damit sei ein „Umsatz gegen Entgelt“ nicht gegeben, da es an dem nach den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Bastova vom C-432/15 (EU:C:2016:855, Umsatzsteuer-Rundschau —UR— 2016, 913) erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und tatsächlich empfangener Gegenleistung fehle.

5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des FA wegen Nichtzulassung der Revision. Es macht geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) zuzulassen.

Gründe

II.

6 Die Beschwerde ist —bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit— jedenfalls unbegründet. Der Rechtssache kommt angesichts der vorhandenen Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung zu.

7 1.a) Das FA sieht es als klärungsbedürftig an, „ob die Teilnahme an einer Fernsehshow, die dazu führt, dass die Teilnehmer eine Aufwandsentschädigung sowie die Möglichkeit erhalten, ein Preisgeld zu gewinnen, und im Gegenzug umfangreiche Verwertungsrechte an Bild- und Tonmaterial übertragen, zu einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 [des Umsatzsteuergesetzes] UStG führt“.

8 Das FG habe die Entscheidungsgrundsätze des EuGH-Urteils Bastova (EU:C:2016:855, UR 2016, 913) trotz abweichenden Sachverhalts auf den vorliegenden Streitfall übertragen und dabei ausdrücklich nicht mit einbezogen, dass die Übertragung von Verwertungsrechten an Bild- und Tonmaterial in den Leistungsaustausch mit einflössen.

9 Der Streitfall sei auch von dem Sachverhalt abzugrenzen, der dem (BFHE 259, 175, UR 2017, 956) zugrunde lag. Das Glücks- oder Zufallsmoment sei im Format der Fernsehshows nicht so stark ausgeprägt wie beim Pokerspiel; die Teilnehmer gestalteten durch ihren Einsatz die Show und könnten so ihren Verbleib im Wettstreit selbst beeinflussen.

10 b) Es ist durch die Rechtsprechung von EuGH und BFH bereits geklärt, dass ein „Umsatz gegen Entgelt“ das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraussetzt. Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 259, 175, UR 2017, 956, Rz 18 f., m.w.N. der EuGH- und BFH-Rechtsprechung). Nach dem EuGH-Urteil Bastova (EU:C:2016:855, UR 2016, 913, Rz 36) kann in einem Fall, in dem für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten, nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird.

11 c) Es ist entgegen dem Vortrag des FA nicht ersichtlich, dass diese Rechtsgrundsätze nicht auf den Streitfall übertragen werden könnten, so wie es das FG getan hat, sondern bestimmte Rechtsfragen der Klärung bedürften.

12 aa) Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat in einem sich anschließenden Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO), hatte der Kläger aufgrund der mit dem Produzenten geschlossenen Vereinbarungen „mit seinem Einzug in das Haus…die Chance auf einen Projektgewinn i.H.v. ... €“. Ferner sollte der Kläger ebenfalls erst ab dem Tag seines Einzuges eine „Aufwandspauschale“ bzw. einen „pauschalierten Ersatz für Schäden“ erhalten, was das FG dahingehend würdigte, dass es sich hierbei ebenso wie bei dem „Projektgewinn“ eher um ein Preisgeld für den Einzug und den Verbleib im Haus als um eine Aufwandsentschädigung gehandelt habe. Diese mit Verfahrensrügen nicht angegriffene tatsächliche Würdigung des FG ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, weshalb sie den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindet, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (vgl. z.B. , BFHE 258, 532, UR 2017, 758, Rz 39, m.w.N.).

13 bb) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht daraus, dass das FG nach Auffassung des FA die Übertragung von Verwertungsrechten an Bild- und Tonmaterial in den Leistungsaustausch habe miteinbeziehen müssen. Diese Leistung des Klägers hat das FG festgestellt; es hat jedoch entschieden, dass zwischen den Leistungen des Klägers und Leistungen des Produzenten kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

14 2. Wenn das FA im Übrigen meint, es müsse im Rahmen des Leistungsaustausches Berücksichtigung finden, dass die Teilnehmer durch die umfangreichen Porträts und Interviews, die bereits vor der eigentlichen Show aufgenommen werden, eine gewisse Bekanntheit erfahren hätten, die sie für sich nutzen könnten, und ohne die Übertragung der Verwertungsrechte eine Teilnahme und damit eine Gewinnchance nicht möglich gewesen sei, ist damit jedoch kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Das FA macht im Kern vielmehr geltend, dass das FG im Streitfall falsch entschieden habe, was die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu begründen vermag (vgl. , BFH/NV 2017, 1198, Rz 14, m.w.N.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.250718.XIB103.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 299 Nr. 4
DStR 2019 S. 507 Nr. 10
DStRE 2019 S. 398 Nr. 6
HFR 2019 S. 296 Nr. 4
KÖSDI 2019 S. 21185 Nr. 4
UVR 2019 S. 97 Nr. 4
SAAAH-07345