Ewald Ickstadt, Marvin Dinges

Lexikon für Verwaltungsfachangestellte

7. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-470-54067-2

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Lexikon für Verwaltungsfachangestellte (7. Auflage)

A

1 Abgeordnete

sind die vom Volk gewählten Mitglieder eines   Parlaments , z. B. des   Bundestages oder   Landtages .

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG). Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Außerdem genießen sie   Indemnität (Art. 46 Abs. 1 GG) und   Immunität (Art. 46 Abs. 2 GG) und haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG) sowie das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GG). Entsprechende Regelungen enthalten die jeweiligen Landesverfassungen für die Abgeordneten der Parlamente der Bundesländer.

Die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten sind im Abgeordnetengesetz des Bundes bzw. den Abgeordnetengesetzen der Bundesländer geregelt.

2 Abgeordnetengesetz

regelt die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europaparlamentes, des   Bundestages oder eines Bundeslandes. Das vom Bund erlassene Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG) umfasst Bestimmungen zur Bewerbung um ein Mandat im Bundestag, die Beurlaubung der Ka...

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