1. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide litten unter einem schwerwiegenden
Fehler, weil – wegen der Verfassungswidrigkeit des EStG – eine gesetzliche Grundlage oder Begründung für die gegen die Kläger
ergangene Einkommensteuerfestsetzung nicht gefunden werden könne, lässt sich hieraus keine Nichtigkeit nach § 125 AO herleiten.
2. Soweit das Klagebegehren des Klägers als Anfechtungsklage auszulegen ist, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig. Denn einen Anspruch auf Rechtsschutz kann nur derjenige geltend machen, der ein schutzwürdiges Interesse verfolgt.
Vor diesem Hintergrund sind rechtsmissbräuchliche Klagen, denen kein ernsthaftes Begehren in der Sache zu entnehmen ist und
mit denen lediglich unnütze, sinnlose oder unlautere Zwecke verfolgt werden unzulässig.
3. Das EStG in Gänze ist zudem eindeutig nicht verfassungswidrig.
4. Ein Ablehnungsgesuch muss sich unter Angabe individueller Gründe auf einen bestimmten Richter beziehen.
Tatbestand
Fundstelle(n): TAAAH-05379
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