In Fällen, in denen § 13 Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. nicht zur Anwendung kommt, gehört Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 Satz 5 ErbStG nicht zum begünstigten Vermögen i. S. von Abs. 1 der Norm, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt
weniger als zwei Jahre zuzurechnen war.
Da § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. auf die Veränderung missbräuchlicher Gestaltungen zielt, genügt eine abstrakte Missbrauchsgefahr,
um Verwaltungsvermögen dem jungen Verwaltungsvermögen „zuzurechnen”.
Junges Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. kann auch durch eine ertragsteuerlich neutrale Umwandlung
von BV einer Gesellschaft zu BV einer anderen Gesellschaft entstehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 921 Nr. 18 DStRE 2019 S. 722 Nr. 11 EFG 2019 S. 125 Nr. 2 ErbStB 2019 S. 97 Nr. 4 UVR 2019 S. 103 Nr. 4 WAAAH-05365
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