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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 7/18 EFG 2019 S. 125 Nr. 2

Gesetze: ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 3

Junges Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. - Neugründung

Leitsatz

  1. In Fällen, in denen § 13 Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. nicht zur Anwendung kommt, gehört Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 5 ErbStG nicht zum begünstigten Vermögen i. S. von Abs. 1 der Norm, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war.

  2. Eine teleologische Reduktion des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist nicht angezeigt.

  3. Da § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. auf die Veränderung missbräuchlicher Gestaltungen zielt, genügt eine abstrakte Missbrauchsgefahr, um Verwaltungsvermögen dem jungen Verwaltungsvermögen „zuzurechnen”.

  4. Junges Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. kann auch durch eine ertragsteuerlich neutrale Umwandlung von BV einer Gesellschaft zu BV einer anderen Gesellschaft entstehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 921 Nr. 18
DStRE 2019 S. 722 Nr. 11
EFG 2019 S. 125 Nr. 2
ErbStB 2019 S. 97 Nr. 4
UVR 2019 S. 103 Nr. 4
WAAAH-05365

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